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Neues Betreuungsrecht ab 1.1.2023
Eheleute erhalten dann im neuen § 1358 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein Notvertretungsrecht in Angelegenheiten der Gesundheitssorge für den anderen. Es tritt dann eine Regelung in Kraft, die von den Eheleuten für selbstverständlich angesehen wurde.
In seinem Vortrag am 02.12. 2022, 18:00 Uhr im Kurhaus Bad Camberg wird Herrn Rechtsanwalt Jürgen Rosa, Notar a.D., darlegen, was im Einzelfall der Ehegatte unternehmen muss, um die Vertretungsposition auszuüben.
Trotz Gesetzesänderung bleibt die Vorsorgevollmacht die wirksamste Vertretungsform. Was im Einzelnen dafür zu unternehmen ist, wird ausführlich dargelegt. Darüber hinaus wird auch die Patientenverfügung nach der jüngsten Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs besprochen.
Die neuen Vorschriften sind auch für Familien mit betreuungsbedürftigen Mitgliedern von Bedeutung. So soll ein Berufsbetreuer nur dann bestellt werden, wenn keine ehrenamtliche Person zur Verfügung steht. Es können auch Ehegatten zu ehrenamtlichen Betreuern bestellt werden, ebenso wie beispielsweise Kinder. Ist ein Ehegatte, ein Elternteil oder ein Kind ehrenamtlicher Betreuer, so sind diese von der Pflicht, gegenüber dem Betreuungsgericht Rechnung zu legen, befreit. Ist schon für ein Familienmitglied ein Betreuer bestellt, so haben in Zukunft die nächsten Angehörigen einen Anspruch gegenüber dem Betreuer auf Auskunft über die persönlichen Lebensumstände des Betreuten. Ihnen ist auch im Regelfall der persönliche Umgang zu gestatten.