Rathaus der Stadt Bad Camberg

Allgemeinverfügung nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz (HLöG)


Gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 des HLöG vom 23.11.2006 (GVBL. I S.606) zuletzt geändert durch Artikel 72 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBL.I S.622) ergeht folgende Verfügung:

  1. Abweichend von § 3 HLöG dürfen Verkaufsstellen in Bad Camberg aus Anlass des Herbstmarktes, Auto-Schau,
    Kinderfesten, Stoff und Stöffche und Flohmarkt am Sonntag, 09. Oktober 2022 von 11.00 bis 18.00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden in den nachfolgend aufgeführten Bereichen offengehalten werden. Der
    Geltungsbereich beschränkt sich ausschließlich auf folgende Straßen und Plätze:
    Strackgasse, Obertorstraße, Pfarrgasse, Kirchplatz, Kirchgasse,
    Grabenstraße, Hainstraße, Guttenbergplatz, Marktplatz, Am Amthof,
    Chambray-lès-Tours-Platz, Frankfurter Straße (Kernstadt), Limburger
    Straße (Kernstadt), Bahnhofstraße, Bahnhofsvorplatz, Am Eltwerk und
    Emsstraße
  2. Die Bestimmungen und Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.
  3. Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
  4. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gem. § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsverordnung (VwGO) angeordnet.

Voraussetzung hierfür ist ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, welches erfordert, im Interesse des allgemeinen Wohles und der Zurückstellung des auf gerichtliche Überprüfung gerichteten Rechtsanspruches des Betroffenen, den Verwaltungsakt sofort zu vollziehen. Das schutzwürdige Interesse der Begünstigten und der Öffentlichkeit ist aufgrund der rechtmäßigen Freigabeentscheidung bei der verfügten Ladenöffnung für den 09.10.2022 höher zu bewerten als die Interessen von möglichen Betroffenen. Aufgrund der Verfügung entstehen schützenwerte Rechtspositionen beim begünstigten Personenkreis, dem Veranstalter des Herbstmarktes, dessen Besucher und den Einzelhändlern. Sowohl vertragliche Bindungen, Planungen des Ablaufs und der Schutz der Ausübung der Berufsfreiheit der Einzelhändler sind in Bezug auf den verkaufsoffenen Sonntag zwingend zu berücksichtigen und höher zu bewerten als das Aufschub Interesse Dritter. Der Herbstmarkt in Bad Camberg geht zurück bis ins Jahr 1926. StoffundStöffche, Kinderfeste, Auto-Schau und Flohmarkt runden die Veranstaltung auch außerhalb der Altstadt ab. An zwei Tagen zeigen etwa 55 Aussteller auf Straßen, Plätzen und Höfen in der Kernstadt Bad Camberg Sehenswertes für alle Bereiche des Lebens. Hierbei werden wieder rund 8.000 Besucher erwartet. Insoweit resultiert der erwartete Besucherstrom nicht aus Anlass des verkaufsoffenen Sonntags, sondern aus Anlass des Herbstmarktes, Stoff- und Stöffche, Kinderbelustigungen, Flohmarkt und Auto-Schau.
Das Vollzugsinteresse an der sofortigen Vollziehung überwiegt gegenüber dem Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs, bzw. einer Anfechtungsklage, so dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung zur Abwendung irreparabler Folgen bei den begünstigten Einzelhandelsunternehmen notwendig ist.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift, bei Magistrat der Stadt Bad Camberg, Am Amthof 15, 65520 Bad Camberg, einzulegen.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden, gestellt werden. (§80 Abs. 5 VwGO)


Der Magistrat der Stadt Bad Camberg
gez.
Jens-Peter Vogel, Bürgermeister