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Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark Bad Camberg-Erbach“ mit paralleler Flächennutzungsplanänderung 2019-2 der Stadt Bad Camberg-1
Hier: Satzungsbeschluss und Bekanntmachung des Inkrafttretens gem. § 10 BauGB
Die Stadtverordnetenversammlung Bad Camberg hat in Ihrer Sitzung am 15.07.2021 aufgrund des § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und den §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeverordnung (HGO) den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarpark Bad Camberg-Erbach“ als Satzung beschlossen und der Begründung zugestimmt.
Zugleich wurden örtliche Bauvorschriften nach § 91 Abs. 1 HBO als Satzung beschlossen, die als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen sind (§ 91 Abs. 4 HBO; § 9 Abs. 4 BauGB).
Der Bebauungsplan wurde aus dem gültigen Flächennutzungsplan entwickelt und wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung, die an die Stelle, der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, wird der Bebauungsplan rechtsverbindlich.
Der am 15.07.2021 als Satzung beschlossene Bebauungsplan nebst Begründung, Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung und Zusammenfassender Erklärung über die Art und Weise wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde (§ 10 Abs. 4 BauGB) wird ab sofort während der nachfolgenden allgemeinen Dienststunden im Stadtbauamt, Verwaltungsgebäude III, Obertorstraße 10, I. Stock in Bad Camberg zu jedermanns Einsicht bereit gehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Aufgrund der CORONA- PANDEMIE wurde die Verwaltung für die Öffentlichkeit geschlossen, gem. Planungssicherstellungsgesetz vom 20. Mai 2020 wird jedoch dem Einsicht begehrenden Bürger geöffnet, wenn dieser sich ankündigt. Die Möglichkeit der telefonischen Vereinbarung (neben der Möglichkeit zur digitalen Einsichtnahme) vor dem Hintergrund der CORONA-PANDEMIE wird als geeignete Maßnahme angesehen dem interessierten, mündigen und aufgeschlossenen Bürger als zweckentsprechende Organisationsmaßnahme im Rahmen der Auslegung die Planunterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. Die geltenden Hygienemaßnahmen sind zu beachten. Das Tragen einer Mund-Nase Maske ist vorgeschrieben.
Die Unterlagen können hier eingesehen werden: https://www.bad-camberg.de/bauen-umwelt-wirtschaft/stadtplanung/bebauungsplaene/
zentrales Internetportal Bauleitplanung des Landes Hessen: https://bauleitplanung.hessen.de
Die Dienststunden der Stadtverwaltung sind
Dienstag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Donnerstag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Es wird gem. § 215 Abs. 2 BauGB darauf hingewiesen, dass:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Kommune unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht wurden.
Es wird ferner gem. § 44 Abs. 5 BauGB darauf hingewiesen, dass, gemäß § 44 Abs. 3 BauGB ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen kann, wenn die in den Paragraphen 39 – 42 BauGB (Vertrauensschäden, Entschädigung in Geld oder durch Übernahme, Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten, Entschädigung von Bindungen für Bepflanzungen, Entschädigung bei Änderungen oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung) bezeichneten Vermögensanteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
Gemäß § 44 Abs. 4 erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren, nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Plangebietsabgrenzung für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarpark Bad Camberg-Erbach“
Das Plangebiet ist dreigeteilt und befindet sich innerhalb der Gemarkung Erbach, Flur 17 auf folgenden Flurstücken: 9/6, 10/2; 6/4, 7/4, 8/4; 10/4, 11/2, 12, 13 und 15 (ohne Maßstab). Die Lage der Abgrenzung hat keine Rechtsverbindlichkeit und kennzeichnet nur die Lage des Planungsbereiches.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/den hierzu ergangenen Beschluss/Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Vorhabenbezogene Bebauungsplan „Solarpark Bad Camberg-Erbach“ in Kraft.
Bad Camberg, den 24.02.2022
Magistrat der Stadt Bad Camberg
Jens-Peter Vogel, Bürgermeister