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Ausscheiden eines Mitgliedes aus der Stadtverordnetenversammlung und Nachrücken einer Ersatzperson
Der auf Grund des Wahlvorschlages der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands –SPD - am 14.03.2021 in Stadtverordnetenversammlung gewählte Bewerber Herr Christian Müller, Schellersberg 2, 65520 Bad Camberg, hat mit E-Mail zum 30.11.2022 sein Mandat niedergelegt.
Gemäß § 34 Abs. 3 Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG), in Verbindung mit § 58 Abs. 2 Kommunalwahlordnung (KWO), stelle ich fest, dass die nächste noch nicht berufene Bewerberin und der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlages der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands -SPD- jeweils auf ihr Mandat verzichtet haben.
Gemäß § 34 Abs. 3 Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG), in Verbindung mit § 58 Abs. 2 Kommunalwahlordnung (KWO), stelle ich fest, dass als nächste noch nicht berufene Bewerberin des Wahlvorschlages der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands -SPD-
Frau Ursula Selchow, Goethestraße 27, 65520 Bad Camberg
in die Stadtverordnetenversammlung nachrückt.
Gegen diese Feststellung kann gemäß § 34 Abs. 4 KWG in Verbindung mit § 25 KWG jede wahlberechtigte Person des Wahlbezirkes Bad Camberg-Kernstadt innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch einer wahlberechtigten Person, die nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch 5 Wahlberechtigte unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem stellv. Wahlleiter, Herrn Thomas Ickstadt, Am Amthof 15, Zimmer 205, 65520 Bad Camberg, einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
Bad Camberg, 30.11.2022
gez. Thomas Ickstadt, stellv. Wahlleiter