Gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 des HLöG vom 23.11.2006 (GVBL. I S.606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2019 (GVBL. I S. 434) ergeht folgende Verfügung:
1. Abweichend von § 3 HLöG dürfen Verkaufsstellen in Bad Camberg aus Anlass des Frühjahrsmarktes mit Autoschau, Flohmarkt und Vergnügungspark
am Sonntag, 14. April 2024 von 13.00 bis 18.00 Uhr
für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden in den nachfolgend
aufgeführten Bereichen offengehalten werden. Der Geltungsbereich beschränkt
sich ausschließlich auf folgende Straßen und Plätze:
Strackgasse, Obertorstraße, Pfarrgasse, Kirchplatz, Kirchgasse, Grabenstraße,
Hainstraße, Guttenbergplatz, Marktplatz, Am Amthof, Chambray-lès-Tours-
Platz, Frankfurter Straße (Kernstadt), Limburger Straße (Kernstadt),
Bahnhofstraße, Bahnhofsvorplatz, Am Eltwerk und Emsstraße
1. Die Bestimmungen und Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des
Mutterschutzgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des
Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.
2. Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in
Kraft.
3. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gem. § 80 Abs. 2
Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsverordnung (VwGO) angeordnet.
Voraussetzung hierfür ist ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, welches
erfordert, im Interesse des allgemeinen Wohles und der Zurückstellung des auf
gerichtliche Überprüfung gerichteten Rechtsanspruches des Betroffenen, den
Verwaltungsakt sofort zu vollziehen. Das schutzwürdige Interesse der
Begünstigten und der Öffentlichkeit ist aufgrund der rechtmäßigen
Freigabeentscheidung bei der verfügten Ladenöffnung für den 14.04.2024 höher
zu bewerten als die Interessen von möglichen Betroffenen.
Aufgrund der Verfügung entstehen schützenswerte Rechtspositionen beim
begünstigten Personenkreis, dem Veranstalter des Frühjahrsmarktes, dessen
Besucher und den Einzelhändlern.
Sowohl vertragliche Bindungen, Planungen des Ablaufs und der Schutz der
Ausübung der Berufsfreiheit der Einzelhändler sind in Bezug auf den
verkaufsoffenen Sonntag zwingend zu berücksichtigen und höher zu bewerten
als das Aufschub Interesse Dritter.
Der Frühjahrsmarkt mit Autoschau, Flohmarkt und Vergnügungspark findet seit
vielen Jahren in Bad Camberg statt. An zwei Tagen zeigen etwa 50 Aussteller
auf Straßen, Plätzen und Höfen in der Kernstadt Bad Camberg Sehenswertes für
alle Bereiche des Lebens. Hierbei werden wieder rund 8.000 Besucher erwartet.
Insoweit resultiert der erwartete Besucherstrom nicht aus Anlass des
verkaufsoffenen Sonntags, sondern aus Anlass des Frühjahrsmarktes mit
Autoschau, Flohmarkt und Vergnügungspark.
Das Vollzugsinteresse an der sofortigen Vollziehung überwiegt gegenüber dem
Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs, bzw. einer
Anfechtungsklage, so dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung zur
Abwendung irreparabler Folgen bei den begünstigten Einzelhandelsunternehmen
notwendig ist.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder
zur Niederschrift beim Magistrat der Stadt Bad Camberg, Am Amthof 15, 65520
Bad Camberg einzulegen.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann schriftlich, zur
Niederschrift oder elektronisch ein Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße
124, 65189 Wiesbaden, gestellt werden. (§80 Abs. 5 VwGO)
Der Magistrat der Stadt Bad Camberg
gez.
Daniel Rühl, Bürgermeister
11. Januar 2024 von Catherine Striether