Rathaus der Stadt Bad Camberg

Bauleitplanung der Stadt Bad Camberg, Kernstadt Aufstellung eines Bebauungsplanes gem. § 13 a Baugesetzbuch (BauGB; Bebauungsplan der Innenentwicklung) für den Bereich „Wohnpark Mainstraße“, Flur 19 Flurstück Nr. 112; 120/1; 120/2; 121/3; 121/4; 121/5; 96/3 tlw. (Mainstraße); 135 tlw. (Rheinstraße) in der Kernstadt
Hier: Satzungsbeschluss und Bekanntmachung des Inkrafttretens gem. § 10 Baugesetzbuch (BauGB)


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Camberg hat in Ihrer Sitzung am 12.11.2024 aufgrund des § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und den § 5 und § 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) den Bebauungsplan „Wohnpark Mainstraße“, als Satzung beschlossen und der Begründung zugestimmt.

Zugleich wurden örtliche Bauvorschriften nach § 91 Abs. 1 Hessische Bauordnung (HBO) als Satzung beschlossen, die als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen sind (§ 91 Abs. 4 HBO; § 9 Abs. 4 BauGB). 

Der Bebauungsplan wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Wohnpark Mainstraße“ in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

Das Verfahren wurde gem. § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt.

Gem. § 13 Abs. 2 BauGB wurde von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 BauGB und § 4 Absatz 1 BauGB abgesehen.

Es wurde unter Anwendung des § 13 Absatz 3 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 BauGB, abgesehen. § 4 c BauGB (Überwachung) ist nicht anzuwenden.

Bei der Beteiligung nach § 13 Absatz 2 Nr. 2 BauGB wurde darauf hingewiesen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird. 

Der betroffenen Öffentlichkeit wurde Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben. Den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zum Änderungsbereich innerhalb angemessener Frist gegeben. Es wurde eine Veröffentlichung im Internet gem. § 3 Abs, 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. 

Der Bebauungsplan, bestehend aus Planzeichnung einschließlich Begründung, wird ab sofort während der nachfolgenden allgemeinen Dienststunden im Bauamt der Stadtverwaltung, Obertorstraße 10 in Bad Camberg, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

            Dienstag von                            08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr

            Donnerstag von                        08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr 

Kontaktdaten sind:

Telefon:              06434 - 202 610 oder 202 615

E-Mail:                stadtbauamt@bad–camberg.de

Homepage:         www.bad-camberg.de

Bzw.:                  https://bauleitplanung.hessen.de 

Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der Bebauungsplan auf der Internetseite der Stadt Bad Camberg (www.bad-camberg.de) eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes Hessen zugänglich gemacht.

Es wird gem. § 215 Abs. 2 BauGB darauf hingewiesen, dass:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Kommune unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht wurden. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. 

Es wird ferner gem. § 44 Abs. 5 BauGB auf folgendes hingewiesen:

  • dass, gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB:

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 und 42 bezeichneten Vermögensanteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

  • dass, gemäß § 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in §§ 44 Absatz 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. 

I.     Plangebietsabgrenzung für den Bebauungsplan „Wohnpark Mainstraße“ Kernstadt (ohne Maßstab).

Die Lage der Abgrenzung hat keine Rechtsverbindlichkeit und kennzeichnet nur die Lage des Planungsbereiches.

II.  Ausschnitt aus der Topographischen Karte zum Überblick der Lage des Planbereiches, (ohne Maßstab). 


Die Lage der Abgrenzung hat keine Rechtsverbindlichkeit und kennzeichnet nur die Lage des Planungsbereiches.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/den hierzu ergangenen Beschluss/Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden. 

Bad Camberg, den 09.12.2024
Der Magistrat der Stadt Bad Camberg

Daniel Rühl

Bürgermeister