Aufgrund einer nicht korrekten Flurstücksbezeichnung in Teilkarte 1 sowie einer nicht korrekt zugeordneten Bezeichnung der Teilkarten 3 und 4 erfolgt die erneute Bekanntmachung der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplan „Am Sträßchen“.
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Camberg hat in ihrer Sitzung am 29.08.2019 die Aufstellung des Bebauungsplanes für den Bereich „Am Sträßchen“, Stadtteil Bad Camberg beschlossen.
Der Bebauungsplanentwurf besteht aus den in Anlage genommenen Teilkarten 1 bis 3. Aus der Übersichtskarte, welche als Teilkarte 4 in Anlage genommen wird, ergibt sich die Lage der Teilgebiete im Stadtgebiet.
Die Teilkarte 1 umfasst den Teilgeltungsbereich 1, namentlich die Grundstücke, Gemarkung Camberg: Flur 16, Flurstücke 1/14, 1/15, 2, 3; und die Wegeparzelle Flur 16, Flurstück 9/1 teilweise sowie Flur 17, Flurstücke 138/1, 138/2, 139/1 und die Wegeparzellen Flur 17, Flurstücke 136/3, 136/4 teilweise, 144 teilweise.
Die Teilkarte 2 umfasst die Teilgeltungsbereiche 2 und 3, namentlich das Grundstück Gemarkung Camberg, Flur 17, Flurstück 118.
Die Teilkarte 3 umfasst den Teilgeltungsbereich 4, namentlich das Grundstück Gemarkung Camberg, Flur 15, Flurstück 18. Die gesamte Plankarte enthält sowohl die Teilkarten 1 bis 3 als auch die textlichen Festsetzungen, die bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften sowie Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Hinweise.
Der konkrete Anlass zur Aufstellung des Bebauungsplanes ergibt sich aus der ständigen Nachfrage nach Wohnraum und Eigentumsbauland der Einwohner von Bad Camberg, insbesondere der Kernstadt. Zurzeit kann die Stadt Bad Camberg im Bereich der Kernstadt keine freien Baugrundstücke anbieten. Vor allem besteht Nachfrage nach Baugrundstücken in einem Bereich, der sich auszeichnet durch eine ruhige und attraktive Lage, bei sehr guter überörtlicher verkehrlicher Anbindung und guter Erreichbarkeit von Schulen und Kindergärten. In dem zurzeit rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Stadt Bad Camberg ist das zu beplanende Teilgebiet 1 ausgewiesen als Siedlungsfläche Wohnbaufläche.
Zum Zweck der Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie über die voraussichtlichen wesentlichen Auswirkungen der Planung besteht für jedermann die Möglichkeit, den Entwurf des Bebauungsplanes mit der zugehörigen Begründung samt Umweltbericht, die Verkehrsuntersuchung und die schalltechnische Untersuchung sowie die sonstigen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen, die im Rahmen der bisherigen Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der bisherigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen in der Zeit vom
Montag, den 29.07.2024 bis einschließlich Freitag, den 06.09.2024
in Bad Camberg im Stadtbauamt, Verwaltungsgebäude III, Obertorstraße 10, 1. Stock während der allgemeinen Dienststunden
Dienstag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Donnerstag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
oder auch außerhalb dieser Zeiten nach Terminabsprache einzusehen.
Zusätzlich werden die Planunterlagen während der oben genannten Auslegungsfrist zu den allgemeinen Dienststunden im Foyer der allgemeinen Verwaltung, Verwaltungsgebäude I, Am Amthof 15, Erdgeschoss in Bad Camberg zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und ein barrierefreier Zugang ermöglicht. Fachliche Rückfragen und Erläuterungen sind ausschließlich im Stadtbauamt möglich.
Die allgemeinen Dienststunden sind:
Montag von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr
Dienstag von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr
Mittwoch von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr
Donnerstag von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr.
Folgende umweltbezogene Stellungnahmen und Umweltinformationen stehen zur Verfügung und können eingesehen werden.
- Die Planbegründung:
Die Begründung fasst immissionsschutzrechtliche Fragestellungen, die verkehrstechnische Erschließung, wasserwirtschaftliche Belangen incl. Oberflächengewässer, Wasserschutzgebieten, Hinweise zur Beachtung der Grundwasserstände, Zisternen und offenen Regenrückhaltung für das Baugebiet sowie die Bilanzierungen der Eingriffe incl. Bodenspezifische und die Zuordnung der vorgesehenen Kompensation incl. CEF Maßnahmen zusammen.
- Der Umweltbericht zur Bauleitplanung „Am Sträßchen“, Stand März 2020, des Ingenieurbüros Marcellus Schönherr:
Dieser Bericht bewertet den Bedarf an Grund und Boden, incl. Bewertung der Flächeninanspruchnahme hinsichtlich der Landwirtschaft sowie Fachgutachterliche Betrachtungen zu Bodenbelangen und die Schutzgüter: Geologie, Boden, Fläche; Klima; Wasserhaushalt; Flora und Fauna; Landschaft; Mensch; Kultur- und Sachgüter; deren Umweltauswirkungen sowie Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen sowie CEF Maßnahmen incl. deren Ausführung.
- Der Fachbeitrag Schutzgut Boden Bebauungsplan „Am Sträßchen“, Stand 12.11.2021, des Ingenieurbüros Schnittstelle Boden:
Der Fachbeitrag befasst sich mit den Auswirkungen auf die Bodenbeschaffenheit durch Umsetzung der Bauleitplanung, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen.
- Die Verkehrsuntersuchung Baugebiet „Am Sträßchen“, Stand 24.05.2023, des Ingenieurbüros Heinz + Feier:
Die Untersuchung betrachtet das planbedingte, zusätzliche Verkehrsaufkommen auf den Anliegerstraßen.
- Die Schalltechnische Stellungnahme zum Bebauungsplanverfahren „Am Sträßchen“ (P 23004), Stand 26.02.2024, der GSA Ziegelmeyer GmbH:
In der Stellungnahme wurden die Immissionen ermittelt und bewertet, welche durch den planbedingten Mehrverkehr für die Anlieger entstehen.
- Rückläufe umweltbezogener abwägungsrelevanter Stellungnahmen von Bürgern und Trägern öffentlicher Belange aus früheren Öffentlichkeitsbeteiligungen hier:
Die Stellungnahmen befassen sich mit den Schutzgütern Artenschutz, Boden, Bergbau, vorhandene Vegetation, Wasserwirtschaftliche Belange incl. Grundwasserschutz, Oberflächengewässerschutz, Erosion, sowie der Kompensation des naturschutzrechtlichen Eingriffs, Belangen des fließenden und ruhenden Verkehrs sowie hierdurch entstehende Immissionen für Anlieger.
Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können gem. § 3 Abs. 2 S. 4 Nr. 1 BauGB Stellungnahmen zu den Planunterlagen abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen gem. § 3 Abs. 2 S. 4 Nr. 2 BauGB elektronisch per E-Mail an die Adresse Stadtbauamt@bad-camberg.de abgegeben werden. Die Stellungnahmen können auch schriftlich und mündlich/fernmündlich unter den Telefonnummern 06434 - 202 611 zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Bad Camberg vorgebracht werden.
Über eingehende Stellungnahmen entscheidet die Stadtverordnetenversammlung. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen werden dabei geprüft; das Ergebnis wird mitgeteilt. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; eine Einsicht ist in diesem Fall im Stadtbauamt der Stadt Bad Camberg, Verwaltungsgebäude III, Obertorstraße 10, 1. Stock zu den vorstehend angegebenen, allgemeinen Dienststunden möglich.
Es wird gemäß § 3 Abs. 2 S. 4 Nr. 3 BauGB darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen, die im Verfahren dieser Öffentlichkeitsbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan „Am Sträßchen“ unberücksichtigt bleiben können, sofern die Stadt Bad Camberg den Inhalt nicht kannte oder nicht hätte kennen müssen.
Es wird gemäß § 3 Abs. 2 S. 4 Nr. 4 BauGB auch darauf hingewiesen, welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten für die Einsichtnahme in die ausgelegten Planungsunterlagen bestehen. Die amtliche Bekanntmachung sowie die auszulegenden Unterlagen sind ebenfalls innerhalb der angegebenen Fristen über das Internetportal der Stadt Bad Camberg unter der Rubrik
https://www.bad-camberg.de/rathaus-politik/aktuelles/amtliche-bekanntmachungen/
sowie https://www.bad-camberg.de/bauen-umwelt-wirtschaft/stadtplanung/bebauungsplaene-im-verfahren/ sowie im zentralen Internetportal für die Bauleitplanung Hessen (https://bauleitplanung.hessen.de) einsehbar.
Von den zusätzlichen gesetzlichen Möglichkeiten zur erneuten, öffentlichen Beteiligung gem. § 4a Abs. 3 BauGB hat die Stadt keinen Gebrauch gemacht, denn es handelt sich bei dieser Öffentlichkeitsbeteiligung um eine wiederholte reguläre Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB.
17. Juli 2024 von Catherine Striether